Studienkosten

Studienkosten

Nach aktueller Rechtslage können Kosten für ein Erststudium (im Gegensatz zu vorweggenommenen Aufwendungen bei einer Berufsausbildung) nicht steuermindernd berücksichtigt werden. Die Begründung: die Berufszukunft eines Studenten sei keinesfalls so vorhersehbar, wie die eines Auszubildenden.

Dies könnte sich bald ändern.

Denn es geht um die Frage, ob ein Erststudium rechtlich mit einer Berufsausbildung gleichzusetzen sei.

Vor der eigentlichen Berufsausbildung kann man sogenannte “vorweggenommene Werbungskosten” (z.B.: Bewerbungskosten) steuermindernd berücksichtigen.

Im Studium wisse man allerdings nicht, was die Berufszukunft bringe, deswegen ist der Begriff der “vorweggenommenen Werbungskosten” so umstritten.

Der Einwand des Bundesgerichtshofs lautet nun: Das Studium diene auch als Ausbildung für einen zukünftigen Beruf, in dem man später Gehaltseinnahmen erziele und versteuere – deswegen solle es rechtlich gleich angesehen werden.

Der Fall wurde ans Bundesverfassungsgericht weitergegeben.

Die Rechtslage ist zur Zeit also unklar.

Diese unklare Situation könnte rückwirkend von Vorteil für alle Studis sein.

Sollte das Bundesverfassungsgericht zu Gunsten der Studenten entscheiden, könnten die Kosten fürs Studium steuermindernd berücksichtigt werden. Die jährlich anfallenden Studienkosten würden sich zu einem Verlustvortrag addieren, der mit den ersten steuerpflichtigen Einkünften nach Beendigung des Studiums verrechnet werden und eine Steuerersparnis bewirken könnte.

Was habt ihr jetzt zu tun?

Die Ausgaben für sogenannte vorweggenommene Werbungskosten, also: Fachliteratur, Schreibtisch, Laptop, Praktika, Fahrten, Semestergebühren und die Kosten für ein Lerncoaching könnt ihr in einer Steuererklärung auflisten und ans Finanzamt schicken.

Das Finanzamt muss die steuerliche Berücksichtigung nach derzeitiger Rechtslage ablehnen. Gegen diesen Bescheid könnt ihr jedoch Einspruch einlegen, mit der Bitte und dem Hinweis auf den BFH-Beschluss, die Bescheide offenzuhalten bis ein Urteil aus Karlsruhe vorliegt.

Für vergangene Studienjahre können bis Ende 2015 noch Steuererklärungen für 2011 bis 2014 nachgereicht werden.

Für eine Beratung, was ihr im Einzelfall wie angeben könnt, wendet euch an euren Steuerberater, den Lohnsteuerhilfeverein oder einen Anwalt, der sich mit dem Thema auskennt.

– Laura-Sophie Usinger –

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